Keine Haustürsituation auf Verbrauchermessen

Verbraucher haben auf Messen unabhängig von deren Unterhaltungsprogramm keine Rechte aus den gesetzlichen Regelungen über Haustürgeschäfte.

Kaufverträge, die im Rahmen einer Messe zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden, unterliegen nicht dem ehemaligen HaustürWG, das jetzt in die §§ 312ff. des BGB eingeflossen ist. Dem Verbraucher steht somit kein vierzehntätiges Widerrufsrecht gegenüber dem Unternehmer zu. Das für ein Haustürgeschäft erforderliche Überraschungs- und Überrumpelungsmoment fehlt ebenso wie eine Freizeitveranstaltung. Eine solche kann auch nicht bei Rahmenprogrammen zur Unterhaltung der Besucher und Interessierten angenommen werden.

So entschied der Bundesgerichtshof zu einem im Rahmen der "Grünen Wochen Berlin" 1999 geschlossenen Kaufvertrag. Die Kläger, ein Ehepaar, das bei dem Stand eines Heizungsbauunternehmens einen Kaufvertrag geschlossen hat, wollten sich von diesem unter Berufung auf das HaustürWG lösen. Dieses ist nach Ansicht des BGHs jedoch nicht anwendbar gewesen, da einerseits die Unterhaltungsveranstaltungen räumlich von den Informations- und Verkaufsveranstaltungen zu trennen gewesen sind, somit eine Freizeitveranstaltung ausschied. Zum anderen wäre es den Klägern ohne weiteres möglich gewesen, durch bloßes Wechseln von einem Stand zu einem anderen sich den jeweiligen Verkaufsbemühungen des Anbieters zu entziehen.

Privatleute sollten daher gerade auf Verbrauchermessen die gleiche Sorgfalt wie im normalen Alltagsgeschäft anwenden, da eine nachträgliche Loslösung von geschlossenen Verträgen gerade nicht möglich ist. Für Anbieter hingegen ergeben sich aus dem Urteil keine besonderen Beachtungspunkte, da insoweit das "normale" Vertragsrecht für Geschäfte mit Endverbrauchern gilt.

 
 
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